Sitzung: 28.01.2020 GR/01/2020
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Beschluss:
Den beantragten Befreiungen
1. Befreiung von der max. Breite der Balkone pro Gebäudeseite einer Doppelhaushälfte, (Festsetzung A 3.1) Zwei Balkone reichen bedingt durch geknickte Gebäudeform über eine gesamte Wandlänge (Anale Skizze A4).
2. Geringfügige Abweichung von der zulässigen Wandhöhe von 6,50 m (Festsetzung 6.2). Die zulässige Wandhöhe wird an einer Ecke des Gebäudes gemäß Schemaschnitt 06 um 7 cm überschritten
3. Besondere Dachform bei mittigem First und geneigtem Dach (Festsetzung 7.2)
4. Überschreitung der zulässigen Grundfläche (GRZ II) um insgesamt 13 % für einen unterirdischen Hausanschlussraum (Festsetzung A 3.1)
kann zugestimmt werden. Sämtliche Abgrabungen sind zu begrünen.
Aufgrund
der Grundrisse, sowie der Anzahl der beantragten Stellplätze entsteht der
Eindruck von jeweils zwei getrennten Wohneinheiten pro Doppelhaushälfte.
Gemäß der
Festsetzung A 5.3 (Anzahl der Wohneinheiten) des BP Nr. 42/01 „Oberdiller
Straße und Nebenstraßen“ ist jedoch nur eine Wohneinheit pro Doppelhaushälfte
zulässig.
Das LRA
wird daher gebeten, nach Errichtung des Doppelhauses die Einhaltung dieser
Festsetzung gesondert zu prüfen.
Im Übrigen kann dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.