Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Beschluss:

Den beantragten Befreiungen

 

1.    Befreiung von der max. Breite der Balkone pro Gebäudeseite einer Doppelhaushälfte, (Festsetzung A 3.1) Zwei Balkone reichen bedingt durch geknickte Gebäudeform über eine gesamte Wandlänge (Anale Skizze A4).

2.    Geringfügige Abweichung von der zulässigen Wandhöhe von 6,50 m (Festsetzung 6.2). Die zulässige Wandhöhe wird an einer Ecke des Gebäudes gemäß Schemaschnitt 06 um 7 cm überschritten

3.    Besondere Dachform bei mittigem First und geneigtem Dach (Festsetzung 7.2)

4.    Überschreitung der zulässigen Grundfläche (GRZ II) um insgesamt 13 % für einen unterirdischen Hausanschlussraum (Festsetzung A 3.1)

 

kann zugestimmt werden. Sämtliche Abgrabungen sind zu begrünen.

 

Aufgrund der Grundrisse, sowie der Anzahl der beantragten Stellplätze entsteht der Eindruck von jeweils zwei getrennten Wohneinheiten pro Doppelhaushälfte.

Gemäß der Festsetzung A 5.3 (Anzahl der Wohneinheiten) des BP Nr. 42/01 „Oberdiller Straße und Nebenstraßen“ ist jedoch nur eine Wohneinheit pro Doppelhaushälfte zulässig.

Das LRA wird daher gebeten, nach Errichtung des Doppelhauses die Einhaltung dieser Festsetzung gesondert zu prüfen.

 

Im Übrigen kann dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.